Satzung

des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

Diese Satzung wurde von den Delegierten der Gründungsversammlung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. am 3. November 1990 in Magdeburg beschlossen und zuletzt durch den VIII. Verbandstag am 08.10.2022 in Magdeburg geändert.

Übersicht

§ 1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet

  1. Die blinden und sehbehinderten Menschen im Land Sachsen-Anhalt haben sich zu einem Selbsthilfeverband zusammengeschlossen. Er führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt e.V. (BSVSA). Er versteht sich als Interessenvertretung und Solidargemeinschaft der blinden, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten sowie chronisch augenerkrankten Menschen in Sachsen-Anhalt.
  2. Der BSVSA hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal unter der Nummer 10625 eingetragen.
  3. Das Verbreitungsgebiet des Verbandes umfasst die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt. Das Verbreitungsgebiet des BSVSA ist in Bezirke aufgeteilt; die in einem Bezirk wohnenden Mitglieder sind in Bezirksgruppen organisiert.
  4. Der BSVSA ist ordentliches Mitglied im Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. - Spitzenverband in der Bundesrepublik Deutschland - und im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
  5. Der Gerichtsstand ist Magdeburg.
  6. Alle in dieser Satzung genannten Funktionen können auch in der weiblichen Form verwendet werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Der unmittelbare und ausschließliche Zweck des Verbandes besteht in der Erfüllung gemeinnütziger und sozialer Aufgaben im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung. Der Verband vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen von Menschen, die blind oder wesentlich sehbehindert sind oder als Patienten mit einer bedrohlichen Augenerkrankung der Beratung oder Unterstützung bedürfen. Außerdem ist er für diesen Personenkreis in den Bereichen Patientenvertretung und -beratung tätig, einschließlich der Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutzrechtliche Fragen.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder haben bei etwaigem Ausscheiden oder bei einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Landesvorstandes und der Leitungen der Untergliederungen, sowie anderen besonders beauftragten Personen sind die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann die Erstattung dieser notwendigen Auslagen als eine pauschale Aufwandsentschädigung oder Vergütung gewährt werden. Der Verwaltungsrat kann den Landesvorstand ermächtigen, für die Leitungen der Untergliederungen, sowie die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.
  6. Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und weltanschaulichen Betätigung. Er ist eine Selbsthilfeorganisation blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter sowie chronisch augenerkrankter Menschen im Land Sachsen-Anhalt und ein Verband der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 5 Absatz 2 SGB XII.
  7. Der Verband hat die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter sowie chronisch augenerkrankter Menschen sowie die Förderung ihrer Selbstbestimmung und Ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zum Ziel. Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:
    1. die Vertretung der Interessen und Belange blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter sowie chronisch augenerkrankter Menschen gegenüber Behörden, Einrichtungen und in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, bestehende objektive und subjektive Barrieren abzubauen;
    2. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und die Gesetzesanwendung im Land Sachsen-Anhalt;
    3. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Bedürfnisse und Probleme blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter sowie chronisch augenerkrankter Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung aller geeigneten Medien. Dabei wird die Tätigkeit des Verbandes mit einbezogen. Zur Information der Mitglieder werden Zeitschriften und andere Materialien in für blinde und sehbehinderte Menschen geeigneter Form in Blindenschrift und auf Tonträger herausgegeben;
    4. die Beratung blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter sowie chronisch augenerkrankter Menschen, deren Angehörige und anderer interessierter Personen und Einrichtungen. Dabei stehen u. a. soziale und rechtliche Fragen sowie die Vermittlung von Auskünften und Informationen über das Blinden- und Sehbehindertenwesen, dessen Möglichkeiten zur Hilfe und Unterstützung im Mittelpunkt;
    5. Zusammenarbeit mit allen Behörden und Einrichtungen, die für blinde und sehbehinderte sowie chronisch augenerkrankte Menschen tätig sind sowie mit Selbsthilfeorganisationen und Interessengruppen anderweitig Behinderter und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege;
    6. Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für blinde und sehbehinderte sowie chronisch augenerkrankte Menschen in Zusammenarbeit mit den dafür verantwortlichen und beauftragten Stellen;
    7. Vermittlung von rehabilitativen Maßnahmen, wie Kurse für Orientierungs- und Mobilitätstraining und zum Erlernen von lebenspraktischen Fähigkeiten oder der Blindenschrift sowie Beratung und Information über das Angebot und den Gebrauch von spezifischen Hilfsmitteln, zur Erhöhung der Selbständigkeit;
    8. Unterstützung und Beratung besonders der alleinstehenden, älteren und mehrfachbehinderten Mitglieder;
    9. Einbeziehung der besonderen Interessen und Belange von jugendlichen und weiblichen Mitgliedern sowie von neuerblindeten, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten sowie chronisch augenerkrankten Menschen in das Wirken des Verbandes;
    10. Förderung sowohl der spezifischen als auch der integrativen Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher sowie der Elternberatung in enger Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen;
    11. Förderung sportlicher Betätigungen für blinde und sehbehinderte sowie chronisch augenerkrankte Menschen sowie der Teilnahme am kulturellen Leben im Territorium;
    12. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen im öffentlichen Raum;
    13. Förderung von Wohlfahrtseinrichtungen aller Art für blinde, sehbehinderte und von Blindheit bedrohte sowie chronisch augenerkrankte Menschen u. a. durch:
      1. die Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen für Betroffene und für alle am Blinden- und Sehbehindertenwesen interessierte Personen und Stellen ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft im Verband,
      2. die Förderung, Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen, die der Rehabilitation, Pflege, Betreuung oder der Erholung blinder und sehbehinderter sowie chronisch augenerkrankter Menschen dienen,
      3. die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen mit Mehrfachschädigungen,
      4. die Schaffung und den Betrieb von Werkstätten zur Beschäftigung und Betreuung blinder und sehbehinderter Handwerker,
      5. die Bereitstellung von Wohnungen für diesen Personenkreis,
      6. die Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung.
      7. Errichtung von und Beteiligung an rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede Person werden, die im Land Sachsen-Anhalt oder in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland wohnt und blind, sehbehindert oder von Blindheit bedroht bzw. chronisch augenerkrankt ist, wobei am 02. November 1990 bestehende ordentliche Mitgliedschaften unberührt bleiben. Die Ursache der Erblindung oder Sehbehinderung hat auf die Mitgliedschaft keinen Einfluss. Blinde oder sehbehinderte Kinder werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch einen Erziehungsberechtigten vertreten.
  3. Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verband durch aktive Mitarbeit und durch Zahlung eines jährlich einmaligen oder regelmäßigen Beitrages fördern. Der Mindestbeitrag beträgt 50 % des Beitrages der ordentlichen Mitglieder.
  4. Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können Personen ernannt werden, die sich um den Verband und um das Blinden- und Sehbehindertenwesen im Land Sachsen-Anhalt außerordentliche Verdienste erworben haben.
  5. Zum Ehrenmitglied des Landesvorstandes oder der Bezirksgruppenleitung können Mitglieder ernannt werden, die sich in der aktiven Verbandsarbeit besondere Verdienste erworben haben. Ausscheidende Vorsitzende des Landesvorstandes können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
    1. alle Einrichtungen des Verbandes zu nutzen,
    2. von den Organen und Einrichtungen des Verbandes in allen blinden- und sehbehindertenspezifischen Fragen die erforderlichen Auskünfte zu fordern und ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen,
    3. an den Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen,
    4. die Organe des Verbandes mit Vollendung des 14. Lebensjahres zu wählen und in diese ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt zu werden,
    5. den Organen des Verbandes Vorschläge zur Verbesserung ihrer Arbeit zu unterbreiten sowie ihre Tätigkeit oder die einzelner Mitglieder bzw. Mitarbeiter kritisch einzuschätzen und entsprechende Anträge einzureichen und
    6. Mitglied in einem anderen Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeverband sowie in weiteren Organisationen zu sein und in diesen eine ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeit auszuüben.
  2. Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen in den Bezirksgruppen mit beratender Stimme teilzunehmen und an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken.
  3. Ehrenmitglieder des Verbandes können mit beratender Stimme an den Verbandstagen teilnehmen.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Landesvorstandes haben das Recht, an den Sitzungen der Landesorgane, bzw. Ehrenmitglieder der Bezirksgruppenleitung an den Sitzungen der Bezirksgruppenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Verbandes zu fördern,
    2. durch ihr Verhalten die Interessen und das Ansehen des Verbandes sowie der blinden und sehbehinderten sowie chronisch augenerkrankten Menschen zu wahren,
    3. die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und sich an die Beschlüsse der Verbandsorgane zu halten,
    4. ein übernommenes Ehrenamt gewissenhaft auszuüben und
    5. die festgesetzten Beiträge und Umlagen innerhalb der festgelegten Fristen zu leisten
  6. Ehrenmitglieder des Verbandes sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4a Inanspruchnahme von Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Die Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungsgesellschaft "Rechte behinderter Menschen" gemeinnützige GmbH (rbm gGmbH) in Anspruch zu nehmen. Die konkreten Nutzungsmodalitäten und Kosten richten sich nach § 2a der Satzung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verband wird bei der für den Wohnsitz zuständigen Leitung der Selbsthilfe- oder Regionalgruppe in der Bezirksgruppe schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Selbsthilfe- oder Regionalgruppe auf ihrer nächsten Sitzung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde beim Landesvorstand innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung zulässig. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung nach Anhörung der Leitung der Selbsthilfe- oder Regionalgruppe und des Antragstellers endgültig. Während der Dauer des Aufnahmeverfahrens gilt der Antragsteller nicht als Mitglied des Verbandes.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Aufnahme, die Beitragspflicht mit dem Folgemonat der Vollendung des 18. Lebensjahres. Über die Aufnahme sind die Bezirksgruppenleitung und die Geschäftsstelle des BSVSA zu informieren.
  2. Die fördernde Mitgliedschaft wird von natürlichen oder juristischen Personen bei der zuständigen Leitung der Selbsthilfe- oder Regionalgruppe in der Bezirksgruppe oder beim Landesverband schriftlich beantragt.
  3. Ehrenmitglieder des Verbandes sowie Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Landesvorstandes werden auf Antrag des Landesvorstandes durch den Verbandstag ernannt. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen ernennen Ehrenmitglieder der Bezirksgruppenleitungen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Ableben,
    2. durch Austritt und
    3. durch Ausschluss.
  5. Der Austritt aus dem Verband ist gegenüber der zuständigen Leitung der Selbsthilfe- oder Regionalgruppe schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist in voller Höhe zu leisten.
  6. Die Bezirksgruppenleitung kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es gröblich gegen diese Satzung verstoßen hat, das Ansehen des Verbandes sowie der blinden und sehbehinderten Menschen schädigt, den Verbandsfrieden stört oder einen Rückstand in der Beitragszahlung von mindestens 12 Monaten verschuldet hat und zuvor schriftliche Mahnungen oder andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde beim Landesvorstand innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung einlegen. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung nach Anhörung der Bezirksgruppenleitung und des Mitgliedes endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.
  7. Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder endet, wenn sie im Verlauf eines Jahres den Verband nicht mehr durch die im § 3 (3) genannten Maßnahmen fördern.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Verbandstag,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Landesvorstand,
  4. die Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen und
  5. die Bezirksgruppenleitung.

Die Organe des Verbandes erfüllen die ihnen in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie sind dabei zur Solidarität und zur konstruktiven Zusammenarbeit untereinander und mit den anderen Funktionsträgern des Verbandes verpflichtet.

§ 7 Der Verbandstag

  1. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus
    1. den Delegierten der Untergliederungen des Verbandes,
    2. dem Landesvorstand sowie seinen Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden und
    3. den Ehrenmitgliedern.
  2. Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden des Landesvorstandes alle fünf Jahre durch Rundschreiben einberufen mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Monaten. Ein außerordentlicher Verbandstag ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates beantragt wird. Für den außerordentlichen Verbandstag gilt eine Ladungsfrist von mindestens zwei Monaten.
  3. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Untergliederungen des Verbandes sowie die Mitglieder des Landesvorstandes mit jeweils einer Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der Untergliederungen des Verbandes können auf je angefangene 50 ihrer ordentlichen Mitglieder einen Delegierten entsenden.
  4. Festlegungen zur Beschlussfähigkeit der Verbandsorgane trifft § 15 (1). Ist ein Verbandstag nicht beschlussfähig, so ist ohne Beachtung der Form- und Fristvorschriften ein weiterer einzuberufen. Dieser ist dann unabhängig von den vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn bei der Einladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
  5. Dem Verbandstag obliegen folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Landesvorstandes,
    2. Bearbeitung von Anträgen,
    3. Wahl des Landesvorstandes,
    4. Festlegung von Schwerpunkten für die weitere Verbandsarbeit,
    5. Ernennung von Ehrenmitglieder des Verbandes sowie Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Landesvorstandes,
    6. Entscheidung über Satzungsänderungen,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 8 Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:
    1. Den Vertretern der Bezirksgruppen des Verbandes,
    2. dem Landesvorstand sowie seinen Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    3. den Leitern der Fachgruppen und Arbeitskreise,
    4. den Beauftragten für besondere Aufgaben.
  2. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden des Landesvorstandes nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr mit einer Ladungsfrist von vier Wochen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn es im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder von einem Drittel der Bezirksgruppenleitungen beantragt wird.
  3. Stimmberechtigt sind die Vertreter der Bezirksgruppen des BSVSA. Sie vertreten, je angefangene 50 ihrer ordentlichen Mitglieder, eine Stimme. Die Mitglieder des Landesvorstandes haben jeweils nur eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Leiter der Fachgruppen und Arbeitskreise sowie die Beauftragten für besondere Aufgaben nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
  4. Der Verwaltungsrat legt die Richtlinien für die Verbandsarbeit fest und ist an die Beschlüsse des Verbandstages gebunden. Im einzelnen obliegen ihm folgende Aufgaben:
    1. Prüfung der Tätigkeit des Landesvorstandes,
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
    3. Berufung von Rechnungsprüfern zur Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung vor dem Verwaltungsrat
    4. Entlastung des Landesvorstandes,
    5. Festsetzung des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder,
    6. Feststellung des Haushaltsplanes,
    7. Entscheidung bei Uneinigkeit von Untergliederungen des Verbandes bei Gebietsabgrenzungen,
    8. Berufung ständiger Fachgruppen und Arbeitskreise, sowie Beauftragter für besondere Aufgaben
    9. Berufung des Wahlausschusses,
    10. Wahl von Ersatzkandidaten für den Landesvorstand, wenn ein Mitglied vor Beendigung der Wahlperiode ausscheidet,
    11. Abberufung eines Mitgliedes des Landesvorstandes, wenn dieses die übertragenen Aufgaben gröblich missachtet oder wenn Verstöße im Sinne von § 5 (6) dieser Satzung vorliegen.
  5. Bei Buchstabe d) sind die Mitglieder des Landesvorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 9 Der Landesvorstand

  1. Dem Landesvorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende
    2. ein oder zwei Stellvertreter
    3. bis zu sieben Beisitzer
  2. Der Landesvorstand wird vom Verbandstag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder des Verbandstages, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Angestellte des Verbandes oder Ehrenmitglieder können nicht gewählt werden.
  4. Der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den BSVSA gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt den Verband allein. Der Vorsitzende ist berechtigt, leitenden Mitarbeitern des Verbandes und den Bezirksgruppenleitern für einzelne Rechtsgeschäfte Vollmacht zur Vertretung des BSVSA im Rechtsverkehr zu erteilen.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Beratungen der Verbandsorgane auf Landesebene. Sind diese verhindert, beruft der Vorstand aus seinem Gremium den Versammlungsleiter. Der Vorsitzende ist berechtigt, zu allen Beratungen Gäste einzuladen.
  6. Der Vorsitzende beruft den Landesvorstand nach Bedarf ein, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
  7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verbandstages und des Verwaltungsrates gebunden. Er kann zur Durchführung seiner Aufgaben zeitweilige Arbeitsgruppen bestellen.
  8. Der Landesvorstand fasst Beschlüsse zur Erfüllung der Verbandsaufgaben und entscheidet endgültig über Beschwerden gemäß § 5 (1) und (6). Weiterhin bearbeitet er Anträge der Bezirksgruppenleitungen und der Mitglieder.

§ 10 Die Geschäftsstelle

  1. Zur Durchführung der Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle. Der Landesvorstand beruft den Geschäftsführer und trifft alle das Dienstverhältnis berührenden Entscheidungen. Der Geschäftsführer sollte ordentliches Mitglied des Verbandes im Sinne dieser Satzung sein. Er darf nicht gleichzeitig dem Landesvorstand angehören. Wird kein Geschäftsführer berufen, übernimmt der Landesvorstand als geschäftsführender Vorstand diese Aufgabe bzw. bestellt einen Leiter der Geschäftsstelle.
  2. Neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer die Durchführung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse. Er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Verbandes. Das Innenverhältnis wird durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung geregelt. An den Sitzungen der Verbandsorgane nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

§ 11 Fachgruppen Arbeitskreise und Beauftragte für besondere Aufgaben

  1. Zur Förderung beruflicher Belange und zur Wahrnehmung spezifischer Interessen kann der Verwaltungsrat ständige Fachgruppen, Arbeitskreise und Beauftragte für besondere Aufgaben berufen.
  2. Die Fachgruppen und Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine Leitung, die aus dem Leiter, dem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern bestehen kann. Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch den Landesvorstand bedarf.
  3. Die Leiter der Fachgruppen und Arbeitskreise sowie die Beauftragten für besondere Aufgaben nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und berichten dort über ihre Tätigkeit.

§ 12 Die Bezirksgruppen des Verbandes

  1. Die Mitglieder des Verbandes sind in Bezirksgruppen organisiert. Dabei handelt es sich um eine Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Tätigkeit durch den Landesvorstand und seine Einrichtungen unterstützt und angeleitet werden.
  2. In den Bezirksgruppen sind örtliche und regionale Selbsthilfegruppen des BSVSA im Territorium zusammengefasst. In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in denen mehrere Selbsthilfegruppen bestehen, kann eine Regionalgruppe zur Vertretung der Interessen des BSVSA und seiner Mitglieder gebildet werden.
  3. Die territoriale Zuordnung der Selbsthilfe- und Regionalgruppen zu den Bezirksgruppen beschließt der Verwaltungsrat.

§ 13 Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen

  1. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in den Bezirksgruppen setzt sich zusammen aus:
    1. den ordentlichen Mitgliedern,
    2. den fördernden Mitgliedern und
    3. der Bezirksgruppenleitung.
  2. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist vom Bezirksgruppenleiter mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn dieses von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder gefordert wird.
  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Bezirksgruppe mit jeweils einer Stimme, wobei Stimmenübertragung unzulässig ist. Die fördernden Mitglieder können mit beratender Stimme an der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung teilnehmen.
  4. Entgegen der Festlegung in § 15 (1) dieser Satzung ist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Bezirksgruppen mit mehr als 200 ordentlichen Mitgliedern können statt einer Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung durchführen. Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Selbsthilfegruppen der Bezirksgruppe. Dabei kann auf je angefangene fünf der ordentlichen Mitglieder ein Delegierter entsandt werden. Bei den Delegiertenversammlungen ist Stimmenübertragung nicht zulässig.
  6. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sind an die Beschlüsse des Verbandstages, des Verwaltungsrates und des Landesvorstandes gebunden. Im Einzelnen obliegen ihnen folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Bezirksgruppenleitung,
    2. Wahl von Ersatzkandidaten für die Bezirksgruppenleitung, wenn ein Mitglied vor Beendigung der Wahlperiode ausscheidet,
    3. Abberufung eines Mitgliedes der Bezirksgruppenleitung, wenn dieses die übertragenen Aufgaben gröblich missachtet oder wenn Verstöße im Sinne von § 5 (6) dieser Satzung vorliegen,
    4. Wahl der Delegierten für den Verbandstag,
    5. Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes der Bezirksgruppenleitung,
    6. Kontrolle der Tätigkeit der Bezirksgruppenleitung,
    7. Entlastung der Bezirksgruppenleitung,
    8. Berufung ehrenamtlicher Rechnungsprüfer zur Prüfung der Finanzarbeit
    9. Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Arbeit der Bezirksgruppe,
    10. Bearbeitung von Anträgen,
    11. Beratung von Hinweisen an den Landesvorstand,
    12. Ernennung von Ehrenmitgliedern der Bezirksgruppenleitung.
  7. Zu den Buchstaben c) und g) sind die Mitglieder der Bezirksgruppenleitung nicht stimmberechtigt.

§ 14 Die Bezirksgruppenleitung

  1. Der Bezirksgruppenleitung gehören an:
    1. der Bezirksgruppenleiter,
    2. sein Stellvertreter und
    3. mindestens ein, jedoch höchstens sieben weitere Leitungsmitglieder.
  2. Der Bezirksgruppenleiter, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Bezirksgruppenleitung werden von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch im Amt, bis eine neue Bezirksgruppenleitung gewählt wurde und sich konstituiert hat.
  3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder der Bezirksgruppe, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Der Bezirksgruppenleiter beruft die Bezirksgruppenleitung nach Bedarf ein, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
  5. Der Bezirksgruppenleiter oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen der Bezirksgruppenleitung und die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung. Sind beide verhindert, bestimmt die Bezirksgruppenleitung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Bezirksgruppenleiter ist berechtigt, zu den Beratungen Gäste einzuladen.
  6. Die Bezirksgruppenleitung führt die Geschäfte der Bezirksgruppe und ist an die Beschlüsse und Richtlinien des Verbandstages, des Verwaltungsrates, des Landesvorstandes und der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung gebunden. Sie arbeitet eng mit der Geschäftsstelle und den Einrichtungen des Verbandes zusammen. Im einzelnen obliegen ihr folgende Aufgaben:
    1. Bildung von örtlichen und regionalen Selbsthilfegruppen und Berufung ihrer Leitungen,
    2. Organisation der Beratung und Betreuung der Mitglieder in den Selbsthilfegruppen,
    3. Durchführung von öffentlichen Sprechstunden für Ratsuchende,
    4. Organisation der regionalen Öffentlichkeitsarbeit,
    5. Sicherung der Finanzierung der Verbandsarbeit in der Bezirksgruppe,
    6. Sicherstellung der Beitragszahlung der Mitglieder und weiterer Eigenfinanzierungen auf der Grundlage gesonderter Richtlinien des Verwaltungsrates,
    7. Entscheidung über die zeitweilige Stundung oder Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages ordentlicher Mitglieder in sozialen Notsituationen auf Antrag,
    8. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn Verstöße gem. § 5 (6) vorliegen und
    9. die Bearbeitung von Anträgen.
  7. Wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt des Landes Sachsen-Anhalt mehrere Selbsthilfegruppen des BSVSA bestehen, kann die Bezirksgruppenleitung eine Regionalgruppenleitung zur Wahrnehmung örtlicher Belange der Bezirksgruppe berufen bzw. kann diese von den Mitgliedern der Regionalgruppe gewählt werden. Diese arbeitet eng mit der Bezirksgruppenleitung zusammen. Den Regionalgruppenleitungen können folgende Aufgaben übertragen werden:
    1. Vertretung der Bezirksgruppe in den örtlichen Gremien des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,
    2. Beteiligung an örtlichen Selbsthilfetagen oder anderen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen,
    3. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. Ablehnung der Aufnahme, wenn die dafür erforderlichen Bedingungen gem. § 3 (2) und (3) nicht gegeben sind,
    4. Organisation des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Leitungen der örtlichen und regionalen Selbsthilfegruppen,
    5. die Organisation von regionalen Veranstaltungen und
    6. Berufung von Vertrauensleuten für die individuelle Beratung und Betreuung der Mitglieder und Festlegung ihrer Bereiche.
  8. Ist keine Regionalgruppenleitung vorhanden, werden diese Aufgaben von der Leitung der örtlichen oder regionalen Selbsthilfegruppe wahrgenommen, die durch die Bezirksgruppenleitung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut wurde.

§ 15 Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen

    1. Die Verbandsorgane sind, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt wurde, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn einer jeden Beratung festzustellen. Sie bleibt, auch wenn die in Satz 1 genannte Mindestzahl im Verlauf der Beratung nicht mehr gegeben ist, solange erhalten, bis auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
    2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes aussagt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltung als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Zustimmung muss jedoch einstimmig sein.
    3. Die Dauer einer Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss einer Wahlversammlung und endet mit dem Schluss der nächsten Wahlversammlung, jedoch nicht vor erfolgter Neuwahl. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Dem Verbandstag müssen die Wahlen in den Bezirksgruppen vorausgehen.
    4. Zur Vorbereitung und Durchführung der Verbandswahlen beruft der Verwaltungsrat auf seiner letzten ordentlichen Sitzung in dem Jahr, das einem Verbandstag vorangeht, einen Wahlausschuss. Dieser bleibt bis zur Berufung eines neuen Wahlausschusses im Amt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei Stellvertretern.
    5. Der Wahlausschuss nimmt die Kandidatenvorschläge für den Landesvorstand entgegen. Der Vorsitzende, der oder die Stellvertreter und die Beisitzer des Landesvorstandes und der Bezirks- oder Regionalgruppenleitungen werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung gewählt. In den Bezirks- oder Regionalgruppen kann eine offene Wahl erfolgen, wenn sie von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten verlangt wird. Bei einer offenen Wahl können die Beisitzer auch im Blockwahlverfahren gewählt werden. Die Delegierten für den Verbandstag werden von den Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in einem Wahlgang gewählt.
    6. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stichwahl ist bei Stimmengleichheit durchzuführen. Bei der Wahl der Beisitzer gelten die als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Das Wahlverfahren regelt der Wahlausschuss.
    7. Es kann ein Kandidat in Abwesenheit gewählt werden, wenn er vorher sein Einverständnis gegeben hat, dass er die Wahl annimmt und aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen kann.
    8. Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann der Vorsitzende des Landes-vorstands vorsehen, dass
      1. die Delegierten der Untergliederungen des Verbandes, die Mitglieder des Landesvorstands sowie seine Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder am Verbandstag,
      2. die Vertreter der Bezirksgruppen des Verbandes, die Mitglieder des Landesvorstands sowie seine Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden, die Leiter der Fachgruppen und Arbeitskreise sowie die Beauftragten für besondere Aufgaben an den Sit-zungen des Verwaltungsrates oder
      3. die Mitglieder des Landesvorstands sowie seine Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder an den Sitzungen des Landesvorstands ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen oder ohne Teilnahme am Verbandstag, an Sitzungen des Verwaltungsrates oder an Sitzungen des Landesvorstands ihre Stimmen vor der Durchführung des Verbandstages, der Sit-zung des Verwaltungsrates oder der Sitzung des Landesvorstands schriftlich abge-ben können. Darüber hinaus können die Bezirksgruppenleiter vorsehen, dass
        1. die ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie die Mitglieder der Bezirksgruppenleitung an Mitglieder- und Delegiertenversammlungen und
        2. die Mitglieder der Bezirksgruppenleitungen an den Sitzungen der Bezirksgruppenleitungen
          ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen oder ohne Teilnahme an der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung oder an der Sitzung der Bezirksgruppenleitung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung oder der Sitzung der Bezirksgruppenleitung schriftlich abgeben können.

§ 16 Einladung und Protokollführung

      1. Die Einladung zu den Beratungen der Verbandsorgane erfolgt durch den Vorsitzenden des Landesvorstandes und die Bezirksgruppenleiter zu deren Veranstaltungen unter Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten Ladungsfristen. Dabei sind der Ort, die Zeit und die vorläufige Tagesordnung anzugeben.
      2. Über die Beratungen des Verbandstages, des Verwaltungsrates und des Landesvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Fachgruppen und Arbeitskreise sind gehalten, die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die weiteren Aufgaben in einem schriftlichen Jahresbericht zusammenzufassen und an die Geschäftsstelle zu übergeben.
      3. In den Bezirksgruppen des Verbandes sind über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen und die Sitzungen der Bezirksgruppenleitungen Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie sind der Geschäftsstelle zu übergeben.

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

    1. Die Änderung der Satzung kann nur vom Verbandstag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    2. Redaktionelle Satzungsänderungen, die von einer Behörde oder vom Registergericht aus rechtlichen Gründen verlangt werden bzw. aus aktuellem Anlass erforderlich sind, kann der Landesvorstand beschließen. Über diese Veränderungen sind die Untergliederungen des Verbandes sowie die Mitglieder zu informieren.
    3. Die Auflösung des Verbandes kann nur vom Verbandstag mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss ist nur dann gültig, wenn er vorher in der vorläufigen Tagesordnung bei der Einladung der Delegierten angekündigt worden ist.
    4. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die blinden, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten sowie chronisch augenerkrankten Menschen im Land Sachsen-Anhalt zu verwenden hat. Dieser Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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